Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
Allgemeine Informationen
Wenn die Verstorbene/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher nur dann praktisch notwendig, wenn die Personenstandsbehörde keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die noch für den laufenden Kalendermonat zustehende Pension (abhängig vom genauen Todesdatum) wird abgerechnet.
Der Krankenversicherungsschutz von Witwen und Waisen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Pensionsbezug verbunden. Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch die Personenstandsbehörde erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der Verstorbenen/des Verstorbenen
Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch die zuständige Personenstandsbehörde durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalles kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)
Kosten
Bei der Meldung des Todesfalles fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Quelle: HELP.gv.at







