Meldung des Todesfalls: Arbeitsmarktservice
Falls die Verstorbene/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes finanzielle Leistungen oder Förderungen des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an das Arbeitsmarktservice (und damit der widerrechtliche Weiterbezug der finanziellen Leistungen der Verstorbenen/des Verstorbenen) ist gesetzeswidrig. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind an das Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Quelle: HELP.gv.at







